Symboldbild Frequently Asked Questions

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Antworten und Hinweise zu häufigen Fragen rund um die Themen Modulanmeldungen, Prüfungen, Krankmeldung und Exmatrikulation und zur Corona-Rahmensatzung
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Allgemeine FAQs

Welches Prüfungsamt ist für mich zuständig?

1) An welches Prüfungsamt muss ich mich wenden?

Die Friedrich-Schiller-Universität ist eine große Universität mit mehreren eigenständig arbeitenden Prüfungsämtern. Das kann gerade für Studierende in Mehr-Fach-Studiengängen verwirrend sein. In Ein-Fach-Studiengängen (z.B. B. Sc., 180LP) ist nur ein Prüfungsamt für Sie zuständig, in Mehr-Fach-Studiengängen (z.B. Lehramt) können bis zu drei Prüfungsämter für Sie verantwortlich sein.

Bitte orientieren Sie sich für unsere Studiengänge gern an der folgenden Übersicht:

Studien- und Prüfungsamt der Chemisch-Geowissenschaftlichen Fakultät

  • B. Sc. Biogeowissenschaften
  • B. Sc. Chemie
  • B. Sc. Geographie
  • B. Sc. Geowissenschaften
  • M. Sc. Biogeowissenschaften
  • M. Sc. Chemie
  • M. Sc. Chemische Biologie
  • M. Sc. Chemie-Energie-Umwelt
  • M. Sc. Chemistry of Materials
  • M. Sc. Geographie
  • M. Sc. Geoinformatik
  • M. Sc. Geowissenschaften
  • M. Sc. Umwelt- und Georessourcenmanagement

Akademisches Studien- und Prüfungsamt (ASPA)

  • B. A. Geologie (EF)
  • B. A. Humangeographie (EF)

Staatsexamen Lehramt Chemie und Geographie (sowie Erweiterungsfach)

  • Prüfungen in Chemie und Geographie (inkl. Fachdidaktik): Studien- und Prüfungsamt der Chemisch-Geowissenschaftlichen Fakultät
  • Prüfungen im Zweitfach (inkl. Fachdidaktik): abhängig vom Zweitfach
  • Prüfungen in den Erziehungswissenschaften: Akademisches Studien- und Prüfungsamt (ASPA)

2) Kann ich mich mit meinen Anliegen trotzdem an das Akademische Studien- und Prüfungsamt (ASPA) wenden?

Nein. Das ASPA ist ausschließlich für Studiengänge mit den Abschlüssen Bachelor of Arts sowie Master of Arts zuständig. Das betrifft vor allem Studiengänge der geistes- und sozialwissenschaftlichen Fakultäten. Anfragen von Studierenden, für die andere Prüfungsämter zuständig sind, kann das ASPA nicht beantworten, da aus Datenschutzgründen kein Zugriff auf die jeweiligen Studienkonten oder Prüfungsakten besteht.

Unterlagen, Anträge und Abschlussarbeiten, die im ASPA eingehen, müssen daher von dort an das jeweils zuständige Prüfungsamt weitergeleitet werden. Das kann dazu führen, dass Ihre Unterlagen ggf. nicht rechtzeitig im jeweiligen Studien- und Prüfungsamt eingehen, wodurch weitere Schwierigkeiten entstehen können.

Achten Sie daher bitte darauf, dass Sie sich mit Ihren Anliegen jeweils direkt an das für Sie zuständige Prüfungsamt wenden.

3) Kann ich für meine Anträge auch die Antragsformulare des ASPA verwenden?

Nein. Die Antragsformulare und Unterlagen, die das ASPA zur Verfügung stellt, sind auf die Studiengänge, die internen Arbeitsprozesse, die zum Teil abweichenden Prüfungsordnungen sowie die Entscheidungen der jeweils zuständigen Prüfungsausschüsse abgestimmt.

Dasselbe trifft auf die Antragsformulare und Unterlagen zu, die wir Ihnen zur Verfügung stellen.

Da das ASPA und die dezentralen Prüfungsämter verschiedene, voneinander unabhängig arbeitende Einrichtungen sind, wird entsprechend auch mit verschiedenen Antragsformularen gearbeitet.

Anträge und Formulare

1) Wo finde ich Antragsformulare?

Auf den Webseiten der Fakultät und Universität finden Sie zum Download

2) Wann wird mein Antrag bearbeitet? Bekomme ich eine Rückmeldung?

Anträge für die Prüfungsausschüsse werden in regelmäßigen Abständen in den Prüfungsausschusssitzungen bearbeitet. Eine schriftliche Rückmeldung erhalten Sie aus dem Studien- und Prüfungsamt.

Formloser Antrag

1) Wie soll ein formloser Antrag aussehen?

Ein formloser Antrag ist in Briefform zu verfassen und muss folgende Angaben enthalten:

  • Persönliche Angaben: Name, Vorname, Matrikelnummer, E-Mail-Adresse, Anschrift und Telefonnummer
  • Angaben zur Prüfung: Studiengang, Modulbezeichnung, Prüfungsnummer, Prüfungsdatum, Name des Prüfers, Prüfungsversuch (1., 2., 3. Versuch der Prüfung).

Dem Antrag sind entsprechende Nachweise beizufügen. Der Antrag ist nur mit Unterschrift gültig!

Sie können für Ihren formlosen Antrag auch dieses Formularzip, 1 mb verwenden: Bitte kreuzen Sie in dem Formular das Feld "Sonderantrag" an.

2) Wo soll der Antrag eingereicht werden?

Der unterschriebene Antrag kann eingescannt per E-Mail, per Post an das Prüfungsamt geschickt oder persönlich als Original im Prüfungsamt eingereicht werden. Die Postadresse ist: Studien- und Prüfungsamt der Chemisch-Geowissenschaftlichen Fakultät, Humboldtstr. 11, 07743 Jena. Die E-Mail-Adresse ist: studienamt.chemgeo@uni-jena.de

Krankmeldung

1) Ich bin krank und kann an einer Prüfung, einem Seminar oder einem Praktikum nicht teilnehmen. Was ist zu tun?

Die Krankmeldung bzw. der schriftliche Nachweis der Prüfungsunfähigkeit muss innerhalb von drei Werktagen nach Erkrankung im Prüfungsamt eingereicht werden - und zwar entweder persönlich, per Post oder per E-Mail. Eine Krankmeldung kann NICHT per Fax oder telefonisch erfolgen.

Im Falle von verpassten Praktikums- oder Seminarterminen bzw. bei semesterbegleitenden Leistungen ist der schriftliche Nachweis der Prüfungsunfähigkeit nicht im Prüfungsamt, sondern beim Lehrenden einzureichen.

Zum Nachweis krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit haben Sie folgende Möglichkeiten (ab 1.1.2023): 

  • Formular zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit: Lassen Sie dieses Formular von Ihrem Arzt/ Ihrer Ärztin ausfüllen und legen es anschließend fristgerecht dem Prüfungsamt vor: Formular zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeitpdf, 243 kb oder
  • Formlose Bestätigung der Prüfungsunfähigkeit per ärztliches Attest: Lassen Sie sich die Prüfungsunfähigkeit durch Ihren Arzt/Ihre Ärztin formlos bestätigen. Ein solches Attest sollte die im o.g. Formular abgefagten Angaben enthalten. Beschriften Sie das Attest auf der Rückseite mit Matrikelnummer, Studiengang, Prüfungsnummer, Prüfungsbezeichnung und Prüfungsdatum. 

Atteste von Internetunternehmen werden nicht akzeptiert! Es werden keine Online-Atteste akzeptiert, die über Telemedizin-Onlineanbieter ausgestellt wurden. 

Krankschreibungen nach einer Video-Sprechstunde sollen die Ausnahme darstellen; eine Voraussetzung hierfür ist, dass Sie als Studierende/r bei dieser Ärztin/diesem Arzt bereits zuvor in Behandlung gewesen sind. 

2) Wo reiche ich meine Krankmeldung ein?

Den Nachweis zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit (ausgefülltes Formular/ ärztliches Attest) können Sie 

  • in den Briefkasten auf dem Flur des Studien- und Prüfungsamtes einwerfen,
  • per Post senden: Studien- und Prüfungsamt der Chemisch-Geowissenschaftlichen Fakultät, Humboldtstr. 11, 07743 Jena oder
  • per E-Mail senden an: studienamt.chemgeo@uni-jena.de. Bitte scannen Sie das Originaldokument ein und schicken es dann als PDF.

3) Warum gibt es keinen "gelben Krankenschein" mehr?

Zum 1.1.2023 wurde die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (e-AU) eingeführt. Die bisherige AU-Bescheinigung in Papierform (der "gelbe Krankenschein") entfällt daher bis auf wenige Ausnahmen (zum Beispiel wenn Ihr Kind krank ist). Arbeitgeber müssen nun die AU-Daten elektronisch bei den Krankenkassen abrufen.

Die Universität erfüllt jedoch ihren Studierenden gegenüber nicht die Funktion des Arbeitgebers. Deshalb ist eine elektronische Abrufung dieser Daten nicht möglich. Der Nachweis Ihrer Prüfungsunfähigkeit erfolgt daher ab 1.1.2023 mit einer der unter 1.) genannten Möglichkeiten.

Schwangerschaft

1) Ich bin schwanger, was muss ich beachten?

  1. Bitte informieren Sie das Studierenden-Service-Zentrum (SSZ) über Ihre Schwangerschaft
    Eine offizielle Schwangerschaftsanzeige beim SSZ ist notwendig, um für Sie und Ihr (ungeborenes) Kind umfassende Schutzmaßnahmen ergreifen zu können. Bitte nutzen Sie die dazu bereitgestellten Formulare (siehe u. a. https://www.uni-jena.de/mutterschutz)Externer Link


  2. Erstellen einer individuellen Gefährdungsbeurteilung durch die Fakultät
    Bitte nehmen Sie Kontakt zur zuständigen Beratungsstelle der CGF auf: Herr Dr. Rainer Kilian (E-Mail: rainer.kilian@uni-jena.de, Tel.: (03641) 9-48103). In der individuellen Gefährdungsbeurteilung halten Sie fest, welche Lehrveranstaltungen/Module Sie weiterhin absolvieren (können) und legen ggf. mit den modulverantwortlichen Personen Ausgleichsmöglichkeiten fest.

    Achtung: Unter Pandemiebedingungen
    Eine Begrenzung der Maskenpflicht ist für schwangere Studierende auf 30 min. täglich vorgeschrieben. Es kann dabei zu einem Beschäftigungs- oder Teilnahmeverbot für bestimmte Veranstaltungen führen, sollte die Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahme nicht anderweitig möglich sein.
    Mit Lehrenden können alternative Maßnahmen besprochen werden, die in der individuellen Gefährdungsbeurteilung festgehalten werden.


  3. Weiterleitung an das Studierenden-Service-Zentrum (SSZ)
    Die vollständig ausgefüllte und unterschriebene individuelle Gefährdungsbeurteilung (im Original) inkl. etwaiger Begleitunterlagen (in Kopie) werden an das SSZ weitergeleitet.

Weitere Informationen für schwangere Studentinnenpdf, 260 kb

Prüfungen

1) Wo finde ich wichtige Informationen zu Prüfungsregularien?

Diese Informationen finden Sie in den Studien- und Prüfungsordnungen, im ModulkatalogExterner Link, in FriedolinExterner Link, in den Verkündungsblättern der Universität sowie auf der Webseite des Studien- und Prüfungsamtes.

2) Prüfungsantritt

Mit dem Antritt einer Prüfung bestätigen Sie automatisch Ihre Prüfungsfähigkeit.

3) Wie oft darf ich eine Modulprüfung wiederholen?

Ist in der jeweiligen Prüfungsordnung geregelt.

Maximal darf eine Prüfung zweimal wiederholt werden.

Prüfungsanmeldung

1) Wie melde ich mich zu einer Prüfung an?

Die Anmeldung muss spätestens zehn Wochen nach Vorlesungsbeginn erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Rücktritt von einer Anmeldung ohne Angabe von Gründen direkt über FriedolinExterner Link möglich, danach gilt die Anmeldung als verbindlich. Zu Prüfungsleistungen, die terminlich innerhalb dieser 10 Wochen liegen, muss die verbindliche Anmeldung spätestens eine Woche vor dem ersten Prüfungstermin liegen. Für Blockveranstaltungen, Exkursionen oder Veranstaltungen mit frühzeitigem Vorplanungsbedarf kann die Fakultät abweichende Regelungen vorsehen.

Eine nachträgliche An- und Abmeldung zu Prüfungen durch das Prüfungsamt ist in den Ordnungen nicht geregelt und ist nicht rechtsverbindlich.

Anmeldungen inkl. Anmeldung zur Prüfung zu den berufsorientierten/ forschungsorientierten Praktika müssen vier Wochen vor Praktikumsantritt über dieses Formularzip, 894 kb beantragt werden.

Sie sind verpflichtet, Ihre Prüfungsanmeldungen bzw. -abmeldungen selbst zu kontrollieren. Nutzen Sie dazu den Menüpunkt "Meine Prüfungen" in FriedolinExterner Link.

2) Ich habe Probleme bei der online Anmeldung.

Bitte schicken Sie ein Ticket ans Friedolinteam.

3) Werde ich zur Wiederholungsprüfung automatisch angemeldet?

Ja, Sie werden zu Ihrem 2. Versuch automatisch angemeldet, wenn dieser im aktuellen Semester stattfindet.

Beachten Sie, dass Sie an der Prüfung jeweils zum nächstmöglichen Termin teilnehmen müssen.

Prüfungsrücktritt

1) Ist ein Prüfungsrücktritt möglich?

Eine Prüfungsabmeldung ist innerhalb der ersten zehn Vorlesungswochen direkt über Friedolin möglich, sofern noch keine Prüfungsleistungen erbracht wurden.

Nach Ablauf der 10-Wochen-Frist ist ein Rücktritt nur bei Härtefällen oder aus sonstigen triftigen Gründen möglich.

2) Prüfungsrücktritt aus gesundheitlichen Gründen

Krankmeldungen sind im Falle eines Prüfungsrücktritts unverzüglich (innerhalb von drei Werktagen) nach Erkrankung im Studien- und Prüfungsamt der Fakultät (nicht beim Modulverantwortlichen!) einzureichen. Eine parallele Abmeldung (mündlich oder per E-Mail) beim Modulverantwortlichen wird empfohlen.

Der Studierende darf im Falle einer Krankmeldung grundsätzlich nicht an einer Klausur teilnehmen. Nimmt er teil, so erklärt er automatisch seine Prüfungstauglichkeit. Ein Attest, welches nach der Teilnahme an einer Prüfung und vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses eingereicht wird, kann i. d. R. nicht mehr anerkannt werden, sofern nicht besondere Umstände vorliegen.

Prüfungsform

1) In welcher Form sind die Prüfungen abzulegen?

Form der Modulprüfung bzw. ihre Kombination sind den Modulbeschreibungen zu entnehmen.

2) Kann ich die Prüfungsform wechseln?

Ein Wechsel der Prüfungsform kann unter Nennung von Gründen beim Studien- und Prüfungsamt beantragt werden. Der Antrag muss den Prüfungstermin sowie die Bestätigung des Prüfers (Unterschrift) enthalten.

Abschlussarbeit

1) Wie melde ich meine Abschlussarbeit an und was muss ich dabei beachten?

Die Abschlussarbeiten (Bachelor-/Masterarbeiten) werden i.d.R. zum Ende Ihres Studiums mittels eines Antragsformulars im Prüfungsamt der Chemisch-Geowissenschaftlichen Fakultät angemeldet:

Eine Übersicht über alle rechtlichen Informationen zur Ihrer Abschlussarbeit finden Sie hier: Informationen zu Erstellung von Abschlussarbeitenzip, 832 kb

Bitte beachten Sie: Die PDFs der Anträge müssen zuerst auf Ihren PC heruntergeladen und können anschließend nur durch Öffnen der heruntergeladenen Dokumente korrekt bearbeitet werden. Das Öffnen im Browser zeigt unvollständige Dokumente an.

2) Was ist bei der Abgabe der Abschlussarbeit zu beachten?

Die Arbeit ist wie folgt einzureichen:

Zeitpunkt:

  • fristgemäß (spätestes mögliches Datum: Datum der Abgabefrist)
  • Die Abschlussarbeit muss spätestens am Tag der Abgabefrist eingeworfen/versendet werden. Für den Versand der Arbeit gilt das Datum des Poststempels. Achten Sie unbedingt darauf, dass die Abschlussarbeit korrekt adressiert ist (siehe unten).

Form: 

  • in drei fest gebundenen Exemplaren
  • Die Arbeit muss mit Klebebindung gebunden sein. Eine Ring- oder Klemmbindung ist nicht erlaubt (siehe Frage 6).

Ort:

Sie haben drei verschiedene Möglichkeiten:

  • Persönliche Abgabe: nur nach Terminvereinbarung im Studien- und Prüfungsamt der Chemisch-Geowissenschaftlichen Fakultä oder 
  • Fristenbriefkasten der Friedrich-Schiller-Universität: Universitätshauptgebäude Eingang Schlosgasse oder 
  • Postversand mit Einschreiben: Studien- und Prüfungsamt der Chemisch-Geowissenschaftlichen Fakultät, Humboldtstr. 11, 07743 Jena

Wenn Sie die drei Exemplare Ihrer Abschlussarbeit via Fristenbriefkasten oder Postversand abgeben, sind unbedingt folgende Angaben zu machen:

  • die aktuelle private Anschrift,
  • die E-Mail-Adresse,
  • der vollständige Name,
  • der Studiengang und
  • die Matrikelnummer

Weitere Anforderungen sind:

  • Unterschriebene Selbstständigkeitserklärung: Die Arbeit muss eine von Ihnen unterschriebene Selbstständigkeitserklärung enthalten. Darin muss schriftlich versichert werden, dass die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate und gedankliche Übernahmen kenntlich gemacht wurden.
  • bei englischen Arbeiten: Die Arbeit muss eine deutsche Zusammenfassung enthalten (verpflichtend!).

3) Kann ich meine Arbeit persönlich abgeben?

Eine persönliche Abgabe ist im Studien- und Prüfungsamt der Chemisch-Geowissenschaftlichen Fakultät und nur nach Terminvereinbarung möglich. Alternativ können Sie den Fristenbriefkasten der Friedrich-Schiller-Universität Jena nutzen oder alle drei Exemplare Ihrer Abschlussarbeit per Post versenden. Bitte beachten Sie hierzu auch die Hinweise in Frage 2.

4) Darf ich meine Abschlussarbeit direkt meinem Gutachter/ meiner Gutachterin überreichen?

Nein. Alle drei Exemplare Ihrer Abschlussarbeit müssen zu Prüfungszwecken direkt im Studien- und Prüfungsamt eingereicht werden. Das Studien- und Prüfungsamt leitet die Abschlussarbeiten dann per Post oder Hauspost an die Gutachter/innen weiter.

5) Wie muss das Deckblatt aussehen?

Oft wird das Prüfungsamt gefragt, welche formalen Gestaltungskriterien das Deckblatt enthalten muss. Hierzu gibt es keine Vorgaben. Dennoch stellen wir Ihnen Möglichkeiten der Gestaltung aus vorangegangenen Abschlussarbeiten zur Verfügung:

6) Klebebindung, Klemm- oder Ringbindung: Was ist erlaubt?

Die Abschlussarbeit muss festgebunden sein. Da bei einer Klemmbindung und einer Ringbindung ggf. Seiten nachträglich aus der Arbeit gelöst werden können, dürfen diese Bindungsarten nicht verwendet werden. Die Arbeit muss mit Klebebindung gebunden sein. Ob Sie sich für ein Hardcover oder eine Paperback-Version entscheiden, bleibt Ihnen überlassen.

7) Wie kann ich die Bearbeitungszeit für meine Abschlussarbeit verlängern?

Sollten Sie Ihre Bachelor- bzw. Masterarbeit verlängern müssen, reichen Sie bitte mindestens zwei Wochen vor Ablauf der Bearbeitungszeit den Antrag auf Verlängerung Abschlussarbeitzip, 954 kb im Prüfungsamt ein. Dem Antrag ist eine schriftliche Stellungnahme der Betreuerin/des Betreuers beizufügen. Die Zeit der Verlängerung soll dem Verlängerungsgrund angemessen sein; eine mehrmalige Verlängerung bis zur Ausschöpfung der maximal möglichen Zeit ist gewünscht.

Einer Verlängerung kann aus folgenden Gründen stattgegeben werden:

  • nicht von den Studierenden zu vertretenden Veränderungen (z. B. nachweislicher Ausfall eines zentralen Messgerätes über längeren Zeitraum, nicht zur Verfügung stehender Arbeitsplatz infolge von Umbau, Umzug etc.),
  • erhebliche, unabsehbare Änderungen im Arbeitsplan (diese sind darzulegen),
  • Wechsel der Betreuerin/des Betreuers (z. B. bei Weggang, im Falle von Krankheiten oder Konfliktsituationen etc.) sowie
  • als Härtefall anerkannte private Gründe (als Härtefälle gelten: z. B. Todesfälle in der Familie, Pflege von Familienmitgliedern, unvorhersehbare Lebensumstände, Krankheit Kind etc.).

 

Bitte beachten Sie: Das PDF des Antrages muss zuerst auf Ihren PC heruntergeladen und kann anschließend nur durch Öffnen des heruntergeladenen Dokuments korrekt bearbeitet werden. Das Öffnen im Browser zeigt unvollständige Dokumente an.

Prüfung endgültig nicht bestanden

1) Ich habe eine Prüfung endgültig nicht bestanden. Kann bzw. muss ich nach Bekanntgabe dieses Status noch Prüfungen anderer Module ablegen?

Bis zur Exmatrikulation können weiterhin Prüfungen abgelegt werden. Ab dem Tag der Exmatrikulation erlischt automatisch der Prüfungsanspruch. Angemeldete Prüfungen, die Sie nicht mehr absolvieren möchten, müssen schriftlich im Studien- und Prüfungsamt abgemeldet werden.

Härtefallregelungen

1) Regelung eines Härtefallantrags für Geographie - Lehramt Gymnasium/ Regelschule

Der Lehramtsprüfungsausschuss gibt bekannt, dass zur Prüfung von Härtefallanträgen folgende drei Kriterien heranzogen werden:

  1. Die fristgerechte Einreichung des Härtefallantrags,
  2. der Beleg des Härtefallantrags mit offiziellen Dokumenten (z.B. Krankenschein),
  3. die bisherigen erbrachten Studienleistungen im Fach.

Fällt die Bewertung mindestens eines Kriteriums negativ aus, kann einem Härtefallantrag nicht stattgegeben werden.

Zweifel im Studium

Sie zweifeln schon länger an und in Ihrem Studium und die Zweifel werden von Semester zu Semester nicht weniger? Sie denken über ein Fach- oder Hochschulwechsel nach oder fragen sich, ob ein Studium an sich das richtige für Sie ist? Hier finden Sie umfangreiche Informationen und Tipps zum Thema "Zweifel im Studium - Den richtigen Weg finden und die eigene Situation überdenken".

Außerdem empfehlen wir Ihnen ein persönliches Beratungsgespräch: Je nach Anliegen gibt es hier unterschiedliche Ansprechpartner, wie die Zentrale Studienberatung, die Studienfachberatung oder verschiedene Beratungsstellen innerhalb des Studierendenwerks ThüringenExterner Link. Gern helfen Ihnen auch die Mitarbeiterinnen des Studien- und Prüfungsamtes weiter. Hier finden Sie eine Übersicht über wichtige zentrale Anlaufstellen und Beratungsangebote für Studierende an der Universität.

Exmatrikulation

1) Kann ich mich exmatrikulieren, wenn ich nach Semesterende noch eine Wiederholungsklausur habe?

Wenn es sich um einen Wiederholungstermin handelt, der spätestens bis zur zweiten Woche nach Vorlesungsbeginn stattfindet, bedarf es keiner Rückmeldung für das folgende Semester.

2) Kann ich mich exmatrikulieren, wenn ich noch an meiner Abschlussarbeit schreibe?

Eine Exmatrikulation vor Abgabe der Abschlussarbeit ist nur möglich, wenn die Arbeit beantragt und genehmigt wurde sowie schriftlich versichert wird, dass der experimentelle Teil der Arbeit abgeschlossen ist. Hier finden Sie das Formular "Bestätigung über den Abschluss experimenteller Arbeiten".zip, 869 kb

Wir weisen darauf hin, dass nach der Exmatrikulation ein Versicherungsschutz seitens der Universität nicht mehr besteht.

3) Kann ich mich exmatrikulieren, wenn ich meine Abschlussarbeit abgegeben habe, aber noch keine Gutachten vorliegen?

Ja, eine Exmatrikulation kann erfolgen, sobald alle Leistungen von Seiten des Studierenden abgeschlossen sind.

4) Wo kann ich mich exmatrikulieren?

Das Formular "Antrag zur Exmatrikulation" sowie weitere Informationen erhalten Sie im Studierenden-Service-Zentrum (SSZ).

Auf dem Antrag wird neben der Abmeldung bei der ThULB auch eine Abmeldung beim Studien- und Prüfungsamt benötigt. Die Abmeldung beim Studien- und Prüfungsamt können Sie persönlich vornehmen oder Sie können das ausgefüllte Formular unter Beilage eines frankierten Rückumschlags per Post an das Studien- und Prüfungsamt senden (Humboldtstr. 11, 07743 Jena). Wir leiten es dann gerne an die ThULB bzw. das SSZ weiter.

5) Besonderheit für Studierende der Bio- und Geowissenschaften

Hier ist das Vorlegen eines Laufzettels aus dem Institut (IGW) erforderlich, um die Unterschrift des Prüfungsamts auf dem Exmatrikulationsformular zu erhalten.

Dies ist vom Institut gefordert, damit keine Außenstände/ Verbindlichkeiten durch Studierende beim Verlassen der Universität offen bleiben.

Die Laufzettel-Formulare erhalten Sie im Institutssekretariat, Burgweg 11.

Informationen zur Corona-Rahmensatzung (CRS)

Überblick Inhalte Corona-Rahmensatzung (CRS)

§4 Abs. 1 CRS: Informationen zur Rücktrittsregelung

§4 Abs. 2 CRS: Informationen zum pandemiebedingten Zusatzversuch

§8 CRS: Informationen zur Besonderen Studienzeit   

Überblick Inhalte Corona-Rahmensatzung (CRS)

Im Juni 2020 trat die Corona-Rahmensatzung (CRS)Externer Link in Kraft, die eine Ergänzung zu den bestehenden Prüfungsordnungen darstellt und v.a. Nachteile abmildern soll, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind/ entstehen. Die Satzung gilt vorerst für Sommersemester 2020 und Wintersemester 2020/21. Hier zunächst ein Überblick über die einzelnen Abschnitte der CRS:

  • §2 Prüfungsform: Erlaubt kurzfriste Änderungen der Prüfungsform, sofern diese 14 Tage im Voraus schriftlich bekannt gegeben werden.
  • §3 Online-Prüfungen: Erlaubt und regelt Online-Prüfungen.
  • §4 Modulprüfungen: Abweichende Rücktrittsregelung für Prüfungen im 1. Prüfungstermin sowie Corona-Zusatzversuch in SS 2020 (s.u.)
  • §5 Prüfungsfristen: Verlängerung der in der PO hinterlegten Prüfungsfristen
  • §6 Verlängerung von Bearbeitungsfristen: für Abschluss-, Studien-, Seminar- und Hausarbeiten
  • §7 Modulabhängigkeiten, Anmeldung Thesis und Bewerbung Master: Aufhebung von Konsekutivitäten bzw. Absenkung von Anmelde-/Bewerbungshürden, soweit pandemiebedingt Einschränkungen auftauchen
  • §8 Regelstudienzeit: Gewährung besonderer Studienzeit (=Nichtzählung des Semesters als Fachsemester), sofern pandemiebedingt nachweislich Nachteile bei Überschreitung der Regelstudienzeit entstehen (s.u.)

Vollständige Corona-Rahmensatzung (CRS) als PDF-DokumentExterner Link  

§4 Abs. 1 CRS: Informationen zur Rücktrittsregelung

Welchen Fall regelt die Rücktrittsregelung nach §4 Abs. 1 der CRS?

Normalerweise gilt für Studierende der Chemisch-Geowissenschaftlichen Fakultät die 6-Wochen-Anmelde- bzw. -Rücktrittsfrist. Das bedeutet, dass ein Rücktritt von einer erstmals angemeldeten Prüfung - ohne Angabe von Gründen - normalerweise spätestens bis zum Ablauf der 6-Wochen-Rücktrittsfrist erfolgen muss. Nach Ablauf dieser Frist ist die Anmeldung verbindlich. Das heißt, ein Rücktritt ist danach immer nur noch wie folgt möglich:

  • mit Attest aus medizinischen Gründen
  • auf formlos-schriftlichen Antrag mit triftigem Grund und Nachweisen

Damit auf pandemiebedingte Nachteile besser reagiert werden kann, erweitert §4 Abs. 1 CRS diese Regelung, in dem die verbindliche Rücktrittsfrist bis auf 7 Tage vor dem ersten Prüfungstermin der entsprechenden Prüfung des Semesters verlängert wird. Der Rücktritt gilt für alle Prüfungen des laufenden Semesters. Das bedeutet, dass die Prüfung erst im nächsten Sommer- bzw. Wintersemester wieder abgelegt werden kann.

Gilt die Rücktrittsregelung nach §4 Abs. 1 der CRS auch für den zweiten Prüfungstermin des Semesters?

Nein. Ein Rücktritt vom zweiten Prüfungstermin ist nur mit Attest aus medizinischen Gründen oder auf formlos-schriftlichen Antrag mit triftigem Grund und Nachweisen möglich. 

§4 Abs. 2 CRS: Informationen zum pandemiebedingten Zusatzversuch

Welchen Fall regelt §4 Abs. 2 der CRS (pandemiebedingter Zusatzversuch)?

  • 4 Abs. 2 der CRS gewährt auf Antrag „in jedem Fach zusätzlich zu den für das jeweilige Fach geltenden Regelungen ohne Angabe von Gründen eine weitere Prüfungsmöglichkeit“ für eine Prüfung, die „im Sommersemester 2020 angetreten und mit nicht bestanden bewertet wurde“.

Diese Formulierung wurde gewählt, um die verschiedenen Varianten möglicher Studienfächer abzudecken. „Studienfach“ bezieht sich dabei auf die Anzahl immatrikulierter Studienfächer. So ist z.B. ein 180 LP-B.Sc.-Studiengang ein so genannter „Ein-Fach-Studiengang“, ein B.A.-Studiengang mit Kern- und Ergänzungsfach ein so genannter „Zwei-Fach-Studiengang“ sowie ein Lehramtsstudiengang ein „Drei-Fach-Studiengang“ mit zwei Hauptfächern und den Erziehungswissenschaften. Für jedes immatrikulierte „Fach“ gibt es einen zusätzlichen Wiederholungsversuch – zusätzlich zu den regulär bestehenden Wiederholungsversuchen.

Folgende Voraussetzungen müssen demnach erfüllt sein, damit ein Zusatzversuch nach Corona-Rahmensatzung genehmigt werden kann:

  • gilt nur für eine Prüfung, für die im Sommersemester 2020 die Prüfung im Erst-, Zweit- oder Drittversuch angetreten und mit nicht bestanden bewertet wurde,
  • kann nur beantragt werden, wenn die regulär zur Verfügung stehende Anzahl an Wiederholungsversuchen ausgeschöpft ist,
  • kann nur genehmigt werden, wenn nicht bereits ein Zusatzversuch für eine im Sommersemester 2020 angetretene und nicht bestandene Prüfung im gleichen Studienfach gewährt wurde.

Wie kann der Zusatzversuch beantragt werden?

Beim Studien- und Prüfungsamt der Chemisch-Geowissenschaftlichen Fakultät muss ein schriftlicher Antrag (unterschriebenes pdf per mail) eingereicht werden.

Wann muss der Zusatzversuch beantragt werden?

Der Antrag muss erst in dem Semester gestellt werden, in dem Sie die betreffende Prüfung im letzten möglichen Prüfungsversuch nicht bestehen (=die Prüfung endgültig nicht bestanden ist). Sie haben ab diesem Moment einen Monat lang Zeit, den Antrag zu stellen. Das bedeutet automatisch, dass der Zusatzversuch auch erst viel später beantragt werden kann. Voraussetzung ist lediglich, dass einer der zwei oder drei Prüfungsversuche im Sommersemester 2020 angetreten und nicht bestanden wurde. Der Anspruch auf den Zusatzversuch entfällt also nicht.

Warum kann ich den Zusatzversuch erst beantragen, wenn ich eine Prüfung endgültig nicht bestanden habe?

Wir möchten verhindern, dass Sie den Zusatzversuch verbrauchen, ohne diesen wirklich zu benötigen. Dieses Vorgehen garantiert Ihnen, dass Sie das Optimum aus dem zusätzlichen Prüfungsversuch für sich herausholen können.

Da Sie vor dem Ausschöpfen aller regulär zur Verfügung stehenden Prüfungsversuche nicht wissen können, ob Sie einen dritten/ vierten Prüfungsversuch benötigen werden oder nicht, nehmen wir Ihnen diese Unsicherheit ab, in dem wir den Versuch erst dann genehmigen, wenn dieser von Ihnen tatsächlich auch benötigt wird.

Gilt der Zusatzversuch als neuer Erst-, Zweit- oder Drittversuch?

Nein. Der Zusatzversuch ist ein echter (in der Regel) dritter/ vierter Prüfungsversuch.

Gilt der Zusatzversuch für mehrere Prüfungen?

Nein. Regelungsintention des §4 Abs. 2 ist, dass als Ausgleich pandemiebedingter Einschränkungen je Studienfach (=immatrikuliertem Studiengang) höchstens 1 Zusatzversuch für eine der Prüfungen gewährt wird, die im Sommersemester 2020 abgelegt wurden.

Gilt der Zusatzversuch auch für eine Prüfung, die durch Nicht-Erscheinen nicht bestanden wurde?

Nein. Der Zusatzversuch laut CRS kann nur für solche Prüfungen verwendet werden, die angetreten und nicht bestanden worden sind. 

§8 CRS: Informationen zur Besonderen Studienzeit

Worin besteht die Regelungsintention des §8 CRS?

Die FSU Jena hat sich dafür entschieden, dass Sommersemester 2020 im Regelfall als normales Fachsemester anzuerkennen. Hintergrund hierfür war, dass die überwiegende Anzahl an Lehrveranstaltungen und Prüfungen - wenn zumeist auch in modifizierter Form - stattfinden konnten. Darüber hinaus wurden durch die CRS eine Reihe weiterer Ausgleichsmaßnahmen ermöglicht, deren Ziel es war, Studienverzögerungen trotz Pandemie weitestgehend zu vermeiden.

Damit in Fällen, in denen die pandemiebedingten Einschränkungen trotz aller ermöglichten Ausgleichsmaßnahmen dennoch zu Nachteilen durch eine Verlängerung des Studiums über die Regelstudienzeit hinausführen, ggf. weitere Abhilfe geschaffen werden kann, wurde in §8 CRS geregelt, dass in besonderen Ausnahmefällen Studierende einen Antrag auf Anerkennung einer besonderen Studienzeit stellen können. Wird der Antrag genehmigt, wird das betreffende Semester nicht als Fachsemester gezählt.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit eine "besondere Studienzeit" gewährt wird?

  • Aus pandemiebedingten Gründen entstehen Ihnen Nachteile durch eine Überschreitung der Regelstudienzeit.
  • Die Regelungen der Prüfungsordnung können die entstandenen prüfungsrechtlichen Nachteile nicht ausgleichen.
  • Die Regelungen nach §4 - §7 der CRS können die entstandenen prüfungsrechtlichen Nachteile nicht ausgleichen.

Ich möchte Nachteile bei der Fortzahlung des Bafögs oder der Langzeitstudiengebühren vermeiden. Kann mit dieser Begründung eine "besondere Studienzeit" gewährt werden?

Nein. Sowohl für die Fortzahlung des Bafögs als auch für die Berücksichtigung bei den Langzeitstudiengebühren werden bzw. wurden eigens Verfahren zur Berücksichtigung pandemiebedingter Nachteile entwickelt. Bitte wenden Sie sich für die Regelungen zur Bafögfortzahlung direkt an das Amt für Ausbildungsförderung sowie für die Regelungen bezüglich der Langzeitstudiengebühren an das Studierenden-Service-Zentrum der FSU.

Wann kommt es zu Schwierigkeiten, wenn ich die Regelstudienzeit überschreite?

Die Regelstudienzeit ist ein theoretischer Wert, der in Fachsemestern gemessen wird und lediglich aussagt, in welcher Zeit (=Anzahl Fachsemester) ein Studium bei normalem Studienverlauf abgeschlossen werden kann. Als Fachsemester gilt dabei jedes Semester, das Sie im betreffenden Studiengang als normal studierend (=nicht beurlaubt) immatrikuliert sind. Genauso, wie eine Unterschreitung der Regelstudienzeit keinen besonderen Bonus bringt, führt eine Überschreitung der Regelstudienzeit nicht automatisch zu Schwierigkeiten.

Alle Prüfungsordnungen erlauben eine verlängerte Studiendauer, die über die Regelstudienzeit hinausgeht. Hierfür gibt es verschiedene Regelungen: Während in manchen Prüfungsordnungen Studienabschlussfristen vollkommen fehlen, sind in anderen Prüfungsordnungen mit dem Erreichen eines bestimmten Fachsemesters im Vollzeitstudium bei unzureichendem Studienfortschritt Konsequenzen verbunden.

Abgesehen von diesen Fristen, die durch §5 CRS ohnehin verlängert werden, gibt es nur sehr selten echte Konsequenzen aus der Überschreitung einer bestimmten Anzahl studierter Fachsemester oder der Regelstudienzeit. Ein Beispiel könnte ggf. der Erhalt von Stipendien, Zuschüssen oder Darlehen sein, sofern diese an einen Studienabschluss in Regelstudienzeit gebunden sind. Für Studierende, die auf Bafög angewiesen sind, stellt das Amt für Ausbildungsförderung Unterlagen für die Berücksichtigung pandemiebedingter Studienverzögerungen zur Verfügung.

Aus pandemiebedingten Gründen entsteht mir ein wesentlicher Nachteil durch die Überschreitung der Regelstudienzeit. Wie kann ich eine "besondere Studienzeit" beantragen?

Die Beantragung erfolgt in Rücksprache mit dem jeweils zuständigen Studien- und Prüfungsamt. Bitte nehmen Sie für weitere Informationen unter Angabe Ihres Studienganges und Ihrer Matrikelnummer Kontakt über die Mailadresse kristina.dubnack@uni-jena.de auf. Ihr Anliegen kann schneller bearbeitet werden, wenn Sie bereits bei der Kontaktaufnahme schildern, worin der Ihnen entstehende wesentliche Nachteil (ggf. inkl. Nachweisen) durch eine pandemiebedingte Überschreitung der Regelstudienzeit besteht.

Sie haben weitere Fragen?

Auf Ihre Frage haben Sie hier keine Antwort gefunden? Dann wenden Sie sich an das Studien- und Prüfungsamt.